Vergnügungsabgabe

15.12.2011

VERORDNUNG

Aufgrund des § 22 NÖ Spielautomatengesetz, LGBl. 7071, wird verordnet:

Die Vergnügungsabgabe für den öffentlichen Betrieb von Spielapparaten beträgt je Spielapparat und begonnenem Kalendermonat € 25,--.

Zusatz Ausnahmen: 
Ausgenommen davon sind Schauapparate wie TV-Apparate, Monitore, Dioramen mit bewegter Darstellung, sowie Vorrichtungen zur Wiedergabe musikalischer oder gesprochener Darbietungen wie etwa Tonbandgeräte, Plattenspieler, CD-Player und MP3-Player, sofern sie kostenfrei für den Gast/Besucher betrieben werden. Diese Verordnung tritt mit dem Monatsersten in Kraft, der dem Ablauf der zweiwöchigen Kundmachungsfrist zunächst folgt.

 GR-Beschluss: 15.12.2011