Marktordnung

04.12.2025

MARKTORDNUNG 

 

Verordnung der Marktgemeinde Purgstall vom 04.12.2025, mit der die Marktordnung erlassen wird. 

 

Gemäß § 293 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, wird verordnet:

 

§ 1 Zeit und Dauer des Marktes (Markttermine)
 

a)    Mai-Kirtag am ersten oder zweiten Sonntag im Mai (zusammen mit dem Maifest) 

b)    Simoni-Kirtag am 28. Oktober (Simoni-Tag) oder darauffolgenden Sonntag 

 

Standaufbau:  von 05.00 bis 07.00 Uhr             Standabbau:  ab 20.00 Uhr 
Marktzeiten: von 07.00 bis 20.00 Uhr  

 

§ 2 Marktgebiet
 

Die im § 1 angeführten Märkte werden im Bereich der Kirchenstraße Nr. 1 - 26 und  Petzelsdorferstraße 1 - 7, (Bei Bedarf: Pöchlarner Straße 1 - 42 und Feichsenstraße 1 - 10) abgehalten. 

 

§ 3 Gegenstände des Marktverkehrs
 

Auf den Märkten dürfen alle Waren, sofern sie nicht im Folgenden vom Marktverkehr ausgeschlossen sind, feilgeboten werden: 
 

1)    Waren, deren Verkauf an eine besondere Bewilligung gebunden ist, dürfen nur von den zur Ausübung berechtigten Gewerbetreibenden feilgehalten werden. 

2)    Waffen, Munition und Munitionsteile, Feuerwerkskörper, Arzneimittel, Kosmetikartikel, Chirurgische Instrumente und therapeutische Behelfe, Obstbäume, Obststräucher, 

Reben sowie gegen die Sittlichkeit verstoßende Schriften, Filme, Bilder, Dias und Druckwerke, lebende Tiere (ausgenommen Fische, Krusten- und Schalentiere) dürfen nicht feilgehalten werden. 

3)    Der Verkauf von Waren im Wege von Glücksspielen ist nicht gestattet.    

 

§ 4 Marktstandplätze und deren Zuweisung
 

1)    Marktstandplätze werden ausschließlich durch beauftragte Organe der Marktgemeinde Purgstall an der Erlauf vergeben. Diese werden nach der 

Reihenfolge der schriftlichen Anmeldung vorgemerkt. Der entsprechende Ausweis ist von den Marktorganen mitzuführen und auf Verlangen vorzuweisen.   

2)    Marktfahrern werden Standplätze nach vorheriger schriftlicher Anmeldung durch die Organe der Markgemeinde Purgstall an der Erlauf, denen die Marktaufsicht obliegt, zugewiesen, sofern im genehmigten Marktgebiet die Möglichkeit besteht. Jeder Marktfahrer hat sich persönlich auszuweisen.  

3)    Der Bezug der Marktplätze bzw. der Standabbau darf nur während der Marktzeiten im 

Sinne des § 1 erfolgen. Marktfahrer, die ohne vorherige Platzvergabe, Platzzuweisung bzw. Anmeldung Plätze beziehen, können vom Marktgelände generell verwiesen werden. 

 

 

§ 5 Ordnung auf dem Marktplatz
 

1)               Keiner der zugewiesenen Marktstandplätze darf ohne Zustimmung der Marktgemeinde Purgstall an der Erlauf verändert, vertauscht oder von einem anderen als demjenigen, welchem der Marktplatz eingelöst oder zugewiesen wurde, benützt oder jemand anderem zur Benützung überlassen werden. 

 

2)               Das eigenmächtige Benützen leerstehender Plätze ist verboten.  

 

3)               Auf den Verkaufsständen sind Vor- und Zuname des Marktfahrers und – sofern es sich um Gewerbetreibende handelt – zusätzlich Firma und Firmensitz des Marktfahrers deutlich sichtbar zu machen.  

 

4)               Das Anbieten von Waren über Mikrophon bzw. Verstärkeranlagen ist nicht gestattet. 

Ebenso ist es nicht gestattet, Kunden durch Ansprechen und sonstige aufdringliche Gesten außerhalb des Standplatzes, insbesondere auf der Fläche vor dem Standplatz, zu werben (Kundenfang). Dies gilt auch für die Verteilung von Reklamematerial auf Märkten außerhalb des zugewiesenen Marktstandes. 

  

 

§ 6 Untersagung der weiteren Ausübung der Markttätigkeit
 

1)    Die weitere Ausübung der Markttätigkeit für einzelne Markttage oder dauerhaft kann durch die Gemeinde untersagt werden. 

 

Als Gründe kommen insbesondere in Betracht: 

a)    Wiederholtes strafbares Verhalten, Nichtbezahlung der Marktgebühr, wiederholter 

Verstoß gegen die gegenständliche Marktordnung, Nichtbefolgung von Anweisungen der von der Marktgemeinde Purgstall eingesetzten Marktorgane, Auflassung, Verlegung oder Änderung der Einteilung des Marktes. 

b)    Bei dauernder Unverträglichkeit ist die zeitweise oder dauernde Versetzung auf einen anderen Platz oder nach Umständen auch Untersagung der weiteren Ausübung der Markttätigkeit zulässig. 

 

2)    Weiters können die zugewiesenen Standplätze mit Rücksicht auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung oder aus sonstigen öffentlichen Interessen entzogen werden. 

 

3)    Nach Möglichkeit wird den Inhabern von eingelösten Marktplätzen die beabsichtigte oder notwendige Untersagung der weiteren Ausübung der Markttätigkeit in angemessener Frist mitgeteilt. Liegt bei der Entziehung des Standplatzes die Ursache beim Marktfahrer, so wird die bereits entrichtete Marktgebühr nicht rückerstattet. 

 

4)    Personen, welche beharrlich die Ordnung stören oder den Anordnungen behördlicher Organe nicht Folge leisten, können durch die Marktaufsicht vom Markt verwiesen werden.  

 

§ 7 Marktaufsicht
 

1)    Die unmittelbare Marktaufsicht wird von einem von der Marktgemeinde Purgstall an der Erlauf beauftragten Organ durchgeführt. Der entsprechende Ausweis ist von den Marktorganen mitzuführen und auf Verlangen vorzuweisen. Übertretungen sind durch die Marktorgane der Gemeinde unverzüglich anzuzeigen. 

 

2)    Jeder gewerbliche Marktfahrer hat an allen Markttagen jedenfalls die Verständigung über die Eintragung im „Gewerbeinformationssystem Austria“ (GISA) sowie einen amtlichen Lichtbildausweis mitzuführen und auf Verlangen den Marktorganen vorzuweisen.  

 

§ 8 Marktgebühren
 

1)    Für die Benützung der Marktstandplätze ist eine Marktstandgebühr gemessen nach Laufmetern der Verkaufsfläche am Markttag zu entrichten. 

 

2)    Diese Gebühren sind vom Gemeinderat zu beschließen. 

  

§ 9 Reinlichkeit im Allgemeinen
 

Jede Verunreinigung der Marktstände, ihrer unmittelbaren Umgebung und des ganzen Marktplatzes ist zu unterlassen. Jeder Standinhaber hat für die Reinlichkeit auf seinen Marktstandflächen und an seinen Ständen angrenzenden Verkehrswegen zu sorgen. 

 

§ 10 Strafbestimmung
 

Zuwiderhandlungen gegen diese Marktordnung bilden Verwaltungsübertretungen und werden nach § 368 der Gewerbeordnung 1994, BGBl.Nr. 194/1994, i.d.g.F. bestraft. 

 

§ 11 Rechtswirksamkeit und Anwendungsbereich
 

Diese Marktordnung tritt nach erfolgter Kundmachung durch Anschlag an der Amtstafel der Marktgemeinde Purgstall an der Erlauf mit dem auf den Ablauf der zweiwöchigen Kundmachungsfrist folgenden Tag in Kraft.  Gleichzeitig tritt die Marktordnung der Marktgemeinde Purgstall an der Erlauf vom 3. September 2020 außer Kraft.   



GR-Beschluss: 04.12.2025