Aufstellen von mobilen Ankündigungstafeln bzw. -ständern zu Werbezwecken

20.12.2007

Ortspolizeiliche Verordnung
 
Über das Aufstellen von mobilen Ankündigungstafeln bzw. -ständern zu Werbezwecken im Gemeindegebiet der Marktgemeinde Purgstall an der Erlauf.
 
Allgemeine Bestimmungen:

Abs 1
Das Aufstellen von mobilen Ankündigungstafeln, A-Ständern auf öffentlichem Gut (Straßenbanketten, Verkehrsinseln, Gehsteigen, Fahrbahnen) innerhalb des Ortsgebietes und auf der Verkehrsinsel bei der Südeinfahrt Purgstall ist grundsätzlich verboten. Das Aufstellen von Richtungspflöcken und Wegweisern ohne Werbung innerhalb des Ortsgebietes ist  einen Tag vor Veranstaltungsbeginn gestattet und spätestens einen Tag nach Veranstaltungsende wieder zu entfernen. Die Aufstellung von Plakatständern ist durch politische Parteien erlaubt z.B: Wahlwerbung.
Genaue Informationen erhalten Sie bei der zuständigen Behörde. 

Abs. 2 Gültigkeitsbereich
Das Ortsgebiet wird wie folgt definiert:
Als Ortgebiet gelten die öffentlichen Grundstücke u. Verkehrsflächen der Marktgemeinde Purgstall/E. innerhalb der Hinweiszeichen „Ortstafeln“ lt. StVO.

Abs. 3 Inkrafttreten
Diese ortspolizeiliche Verordnung tritt mit dem auf den Ablauf der 2 wöchigen Kundmachungsfrist gem. § 59 NÖGO folgenden Tag in Kraft: 01.01.2000
 
 
Hinweis:
Das Nichtbeachten stellt eine Verwaltungsübertretung dar. Dem Verursacher werden die Kosten für das Entfernen in Rechnung gestellt. 
  
Ausnahmebewilligung: (innerhalb des Ortsgebietes)

  • Plakatständer betreffend Wahlwerbung dürfen sechs Wochen vor bzw. eine Woche nach Wahlen aufgestellt werden.
  • Das Aufstellen bis zu fünf Werbeständer betreffend Zirkus ist gestattet. 
  • Auf Antrag kann der Gemeindevorstand für überregionale für Purgstall wichtige Ereignisse eine Bewilligung erteilen.

Antragsteller: Bürgermeister Franz Ressl 
 
Beschluß: Der Antrag wird einstimmig angenommen

Prüfvermerk des Amtes der NÖ LRG:
Mit Schreiben vom 30.03.2000 zur
Kenntnis genommen u. genehmigt!