Hochzeitsschießen - Aufhebung Verordnung

21.10.2016

2010 ist das Pyrotechnikgesetz in Kraft getreten, welches den Besitz, die Verwendung, Inverkehrbringen, Überlassung und Bereitstellung von pyrotechnischen Gegenständen regelt, sowie auch das landläufig bezeichnete Böllerschießen. 

Die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen ist danach generell im Ortsgebiet verboten und außerhalb des Ortsgebietes bis zur Klasse F2 ohne zeitliche Einschränkung erlaubt.

Gem. § 38 Pyrotechnikgesetz kann der Bürgermeister im Einzelfall Ausnahmen vom Verbot im Ortsgebiet genehmigen. Außerhalb des Ortsgebietes kann mit pyrotechnischen Artikel bis zur Klasse F2 auch ohne schriftliche Bewilligung jederzeit entsprochen werden. Das sind Schweizerkracher, normale Feuerwerkskörper. Ab Klasse 2-3 ist die Bez.Verw.Behörde für die Bewilligung innerhalb und außerhalb des Ortsgebietes zuständig.  

Nach Auffassung der Rechtsabteilung des Landes sind mit dem neuen Gesetz alle vor diesem Datum erlassenen ortspolizeilichen Verordnungen zu diesem Thema nicht mehr rechtskonform, weil dies nun im Bundesgesetz geregelt ist. Daher hat der Gemeinderat die Hochzeitschießen-Verordnung aufzuheben. 

Rekurs:
Die Verordnung Hochzeitschießen zielte im Wesentlichen auf unzuträgliche Lärmentwicklung ab. Böllerschießen bzw. Sprengmittel Kat. F2 sind zwar jetzt im neuen Gesetz geregelt. Es schließt aber nicht die Detonation mit explosiven Luft-Gas-Gemischen mit ein. (Pyrotechnikgesetz § 2.2.) weil nach Ansicht des Gesetzgebers das Gasschießen nicht gefährlich ist. Es ist halt nur laut!

Es gibt also für die Gemeinde keine Handhabe mehr die Lärmbelästigung durch das Hochzeitschießen mit Gasböllern generell zu unterbinden. Das heißt aber nicht, dass man zu jeder Tages- und Nachtzeit mit harmloses Knallern rumballern darf. Anzeigen nach dem NÖ Polizeistrafgesetz wegen ungebührlicher, übermäßiger Lärmbelästigung, dem örtlichen Gemeinschaftsleben störenden Missstand beim Polizeiposten sind jedoch jederzeit möglich. 

Antrag:
Der Gemeinderat beschließt die Aufhebung der Verordnung v. 14.04.2005 betreffend Böllerschießen (Hochzeitsschießen) wie folgt:

§ 1) Die ortspolizeiliche Verordnung vom 14.04.2005 wird aufgehoben
§ 2) Inkrafttreten: Diese Verordnung tritt mit dem ersten Tag der Kundmachungsfrist
       in Kraft.

GR-Beschluss: 20.10.2016