Alleinige Obsorge eines Elternteils

Grundsätzlich bleibt die Obsorge beider Eltern aufrecht, selbst wenn die Ehe geschieden wird.

Möchte ein Elternteil die alleinige Obsorge für das Kind erhalten, kann sie/er diese vor, während oder nach Abschluss des Scheidungsverfahrens beim Pflegschaftsgericht beantragen.

Seit 1. Juli 2010 besteht in hochstrittigen und für die betroffenen Kinder besonders belastenden Verfahren über die Obsorge und das Recht auf persönlichen Verkehr (Besuchsrecht) für das Gericht die Möglichkeit, einen sogenannten Kinderbeistand zu bestellen. Der Kinderbeistand soll sich ausschließlich um die Anliegen und Wünsche der Minderjährigen (grundsätzlich bis zum Alter von 14 Jahren) in solchen Verfahren kümmern; er soll ihnen insbesondere als Ansprechperson zur Seite stehen und mit ihrem Einverständnis ihre Meinung dem Gericht gegenüber äußern. Darüber hinaus trifft den Kinderbeistand eine umfassende Verschwiegenheitspflicht. Die Kosten des Kinderbeistands sind von den Parteien (im Regelfall werden dies die Eltern sein), jedoch niemals vom Kind, in Form einer pauschalierten Gerichtsgebühr zu zahlen, die sich nach der Verfahrensdauer bemisst, nicht nach den Arbeitsstunden des Kinderbeistands. Für die Parteien besteht die Möglichkeit, Verfahrenshilfe zur einstweiligen Befreiung von der Entrichtung dieser Gebühren zu erlangen.

Mögliche Gründe für das Gericht, einen Elternteil mit der alleinigen Obsorge für das Kind zu betrauen:

  • Die Eltern legen im Rahmen der Scheidung eine Vereinbarung vor, dass nur ein Elternteil mit der Obsorge betraut sein soll.
  • Die Eltern legen im Rahmen der Scheidung eine Vereinbarung über die (gemeinsame) Obsorge vor, die nicht dem Wohl des Kindes entspricht.
  • Die Eltern können sich über den hauptsächlichen Aufenthalt des Kindes nicht einigen (dies wäre aber Voraussetzung für die gemeinsame Obsorge).
  • Ein Elternteil beantragt nachträglich die alleinige Obsorge.
  • Ein Elternteil gefährdet das minderjährige Kind.
HINWEIS

Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn die Eltern eines minderjährigen ehelichen Kindes zwar (noch) nicht geschieden sind, aber nicht bloß vorübergehend getrennt leben.

Im Falle einer alleinigen Obsorge hat der nicht obsorgeberechtigte Elternteil folgende Mindestrechte:

  • Informations- und Äußerungsrecht
    Der obsorgeberechtigte Elternteil ist verpflichtet, den nicht obsorgeberechtigten Elternteil über wichtige Angelegenheiten und Änderungen im Leben des gemeinsamen Kindes rechtzeitig zu informieren (z.B. Schulwechsel, Wohnsitzwechsel, nicht bloß geringfügige Krankheiten, Schulerfolg). Der nicht obsorgeberechtigte Elternteil hat das Recht, sich dazu zu äußern. Dieses Informations- und Äußerungsrecht entfällt aber, wenn der Besuchsberechtigte den Kontakt mit dem Kind grundlos ablehnt. Umgekehrt erweitert sich das Informationsrecht dann, wenn dem Elternteil, der ein Besuchsrecht hat, Kontakte nicht möglich sind.
  • Besuchsrecht
    Sowohl der nicht obsorgeberechtigte Elternteil als auch das Kind haben gesetzlich das Recht, einander zu treffen. Das Besuchsrecht sollte grundsätzlich einvernehmlich zwischen beiden Elternteilen geregelt werden. Können sich diese nicht einigen, muss das Gericht eine Regelung darüber treffen.

Das Besuchsrecht ist unabhängig davon, ob der nicht obsorgeberechtigte Elternteil seinen Unterhaltsleistungen nachkommt oder nicht.
Jeder Elternteil hat alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigen oder dessen Aufgaben erschweren könnte. Dieses "Wohlverhaltensgebot" dient dem Kindeswohl und bedeutet, dass der andere Elternteil dem Kind gegenüber beispielsweise nicht schlecht gemacht werden soll.

TIPP

Ist die Durchsetzung des Besuchsrechts problematisch, kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen eine Besuchsbegleitung anordnen. Auch können sich die Eltern aufgrund einer privaten Vereinbarung dazu entscheiden. Betreut werden die Eltern und das Kind durch eine fachlich geeignete, neutrale und objektive Person. Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz fördert Besuchsbegleitungen in Besuchscafés. Weitere Informationen erhalten Sie auf dem Portal www.besuchscafe.at.

Kinder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, dürfen nicht gegen ihren Willen zum Kontakt mit dem nichtobsorgeberechtigten Elternteil gezwungen werden. Sie können ab diesem Zeitpunkt auch selbst Anträge, die ihre Pflege, Erziehung und das Besuchsrecht betreffen, stellen.

Stand: 01.01.2012
Hinweis .
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Justiz
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Quelle: HELP.gv.at

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