Wasserversorgungsabgabe - Sonderabgabe

Zuständig

Leistungsbeschreibung:

Wenn wegen der Zweckbestimmung der auf der anzuschließenden Liegenschaft errichteten Baulichkeit ein über ortsüblichen Durchschnitt hinausgehender Wasserverbrauch zu erwarten ist und deshalb die Gemeindewasserleitung besonders ausgestattet werden muss, ist eine Sonderabgabe zu entrichten (z.B. Gewerbebetrieb mit hohem Wasserbedarf).

Gesetzliche Grundlage:

Finanzverfassungsgesetz 1948 (F-VG)
Finanzausgleichsgesetz 2001 (FAG)
NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978, LGBl. 6930
NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz 1978, LGBl. 6951

vom Gemeinderat beschlossen: Wasserabgabenordnung vom 01.07.2010

Inkrafttreten: 01.10.2010