Parkabgabenordnung

03.09.2020

Parkabgabenordnung
für Parkzone „Eingangsbereich Erlaufschlucht/Bowlingcenter“  
in der Marktgemeinde Purgstall 


Der Gemeinderat der Marktgemeinde Purgstall hat in der Sitzung des Gemeinderates v. 03.09.2020 gemäß § 1 (2) NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz, LGBL. 3706-0 i.d.g.F. verordnet:

 
 V E R O R D N U N G
  

§ 1

Abgabepflichtige Parkzonen   

  1. Die Abgabepflicht für die Parkzonen gilt für

 
 a) ZONE I:
 
    Parkplatz – Teilfläche Parz. Nr. 7/5 und Teilfläche 5/7, KG Purgstall  
     („gelb markiert“  lt. Lageplan der Marktgemeinde Purgstall v. 23.07.2020)
 
 
b) ZONE II:
 
     Parkplatz – Teilfläche Parz. Nr. 5/7, KG Purgstall
     („grün markiert“ lt. Lageplan der Marktgemeinde Purgstall v. 23.07.2020)
 

Die damit festgelegten Gebiete lit. a) und b) werden im Folgenden als „gebührenpflichtige
Parkzonen“ bezeichnet.
  

Im Bereich lit. a) ZONE I ist für das Parken von mehrspurigen Kraftfahrzeugen
von Montag bis Sonntag von 08.00 bis 18.00 Uhr (ganzjährig) eine Parkabgabe zu entrichten.
 
Im Bereich lit. b) ZONE II ist für das Parken von mehrspurigen Kraftfahrzeugen
im Zeitraum 01.04. - 30.09., von Montag bis Sonntag von 08.00 bis 18.00 Uhr, eine Parkabgabe zu entrichten.
Im Zeitraum 01.10. – 31.03. entfällt die Einhebung einer Parkabgabe.
  

c) ZONE III:
Für Fahrzeuge, die in der Zone III der Teilfläche Parz. Nr. 5/7, KG Purgstall („orange“ lt. Lageplan der Marktgemeinde Purgstall v. 23.07.2020) abgestellt werden, ist keine Parkabgabe zu entrichten.   

  

  1. Die Kennzeichnung der abgabepflichtigen Zonen (Park- und Kurzparkzone) richtet sich nach § 2 NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz.
       
      

§ 2

Höhe der Abgaben

  1. Die Höhe der Parkabgabe für die unter § 1 Abs. 1 angeführten Parkzonen wird wie folgt festgelegt:
      

ab der 1. angefangenen Std................................................................. € 1,--

ab der 2. angefangenen Std............................................................. € 2,--

ab der 3. angefangenen Std. ............................................................... € 3,--

ab der 4. angefangenen Std (Tagesmaximum).................................€ 5,-- 


Parkschein:  Die Parkendzeit wird auf die jeweils nächste Viertelstunde gerundet.


§ 3
 Art der Entrichtung, Kontrolleinrichtung
 

Die Art der Entrichtung der Abgabe erfolgt mittels Parkschein.
Die Überwachung erfolgt durch Aufsichtsorgane (Gemeindebedienstete), die von der Marktgemeinde Purgstall gem. § 11 NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz bestellt werden.
Sie kontrollieren die ordnungsgemäße Hinterlegung der Parkscheine.  
Übertretungen stellen eine Verwaltungsübertretung gem.  § 9 NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz dar.  
 
 

§ 4

Entrichtung der Abgabe
 

  1. Die Entrichtung der Abgabe erfolgt durch den Erwerb von Parkscheinen, die nach Entrichtung eines der Höhe nach bestimmten Geldbetrages in den Parkscheinautomaten von diesem ausgegeben werden und jedenfalls die Höhe der entrichteten Abgabe sowie das jeweils zulässige Parkzeitende auszuweisen haben.  


  1. Parkscheine sind bei Fahrzeugen mit einer Windschutzscheibe hinter dieser und bei anderen Fahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle jeweils gut wahrnehmbar anzubringen.
     
     

§ 5

Befreiung von der Abgabenpflicht
 

(1)Die Parkabgabe ist nicht zu entrichten für:

a) Einsatzfahrzeuge und Fahrzeuge im öffentlichen Dienst gemäß §§ 26 und 26a StVO 1960;

b) Fahrzeuge des Straßendienstes und der Müllabfuhr gemäß § 27 StVO 1960;

c) Fahrzeuge, die von Ärzten bei einer Fahrt zur Leistung ärztlicher Hilfe gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind; 

d) Fahrzeuge, die von Personen im diplomierten ambulanten Pflegedienst bei einer Fahrt zur Durchführung solcher Pflege gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5a StVO 1960 gekennzeichnet sind; 

e) Fahrzeuge, die von dauernd stark gehbehinderten Personen abgestellt werden oder in denen solche Personen gemäß § 29b Abs. 3 StVO 1960 befördert werden, wenn die Fahrzeuge mit dem Ausweis gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind;

f) Fahrzeuge, die für den Bund, eine andere Gebietskörperschaft oder einen Gemeindeverband zugelassen sind, ausgenommen Personenkraftwagen 

  1. Fahrzeuge, die lediglich zum Zwecke des Aus- und Einsteigens von Personen oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit halten.;
     
      

§ 6

Inkrafttreten der Verordnung
 
 

Diese Verordnung tritt mit 21.09.2020 in Kraft. 

GR-Beschluss: 03.09.2020