Kommunalsteuer

Steuersatz:

Der Steuersatz beträgt 3 % der Bemessungsgrundlage.

Der Freibetrag von € 1.095,-- kann von einem Unternehmen von der monatlichen Bemessungsgrundlage abgezogen werden, wenn die Gesamtbemessungsgrundlage im betreffenden Kalendermonat € 1.460,-- (Freigrenze) nicht übersteigt (Vorsicht Sonderzahlungen!). Bei einem Unternehmen ist, wenn in einem Kalendermonat der Betrag von € 1.460,-- an Bemessungsgrundlage nicht überschritten wird, nur der Differenzbetrag zwischen Freibetrag von € 1.095,-- und der Bemessungsgrundlage (somit € 365,--) zu versteuern. 

Leistungsbeschreibung:

Der Kommunalsteuer unterliegen die Arbeitslöhne, die von einem Unternehmen jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer in der Gemeinde gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind.  Als Betriebsstätte gilt jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die mittelbar oder unmittelbar der Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit dient.  

Gesetzliche Grundlage:

Kommunalsteuergesetz 1993