Kanalabgabe - Sonderabgabe

Zuständig

Preis:

Ergibt sich aus § 4 des NÖ Kanlagesetztes 1970 die Verpflichtung zur Entrichtung einer Sonderabgabe, ist diese Abgabe mit Abganbenscheid vorzuschreiben. Sie darf den durch die besondere Inanspruchnahme erhöhten Bauaufwand nicht übersteigen.

Leistungsbeschreibung:

Wenn durch die Zweckbestimmung einer Baulichkeit eine über das übliche Maß hinausgehende Beanspruchung des Kanales und der dazugehörigen Anlagen zu gewärtigen ist, so ist für die aus diesem Anlass notwendig werdende besondere Ausgestaltung der Kanalanlage, eine Sonderabgabe zu entrichten.

Gesetzliche Grundlage:

  • Finanzverfassungsgesetz 1948 (F-VG)
  • Finanzausgleichsgesetz 2001 (FAG)
  • NÖ Kanalgesetz 1977, LGBl. 8230, NÖ Bauordnung, LGBl. 8200
  • Verordnung des Gemeinderates über die Einhebung von Kanalerrichtungsabgaben und Kanalbenützungsgebühren
  • Kanalabgabenordnung

vom Gemeinderat beschlossen: Verordnung vom 01.07.2010
Inkrafttreten: 01.10.2010