Kanalabgabe - Ergänzungsabgabe

Zuständig

Preis: 

Einheitssätze wie Kanaleinmündungsabgaben

Leistungsbeschreibung: 

Ändern sich die der Bemessung der Kanaleinmündungsabgabe zu Grunde gelegten Berechnungsgrundlagen ist eine Ergänzungsabgabe zu entrichten, wenn sich durch die Änderung der Berechnungsgrundlagen gegenüber dem ursprünglichen Bestand eine höhrere Abgabe ergibt.

Gesetzliche Grundlage: 

  • Finanzverfassungsgesetz 1948 (F-VG)
  • Finanzausgleichsgesetz 2001 (FAG)
  • NÖ Kanalgesetz 1977, LGBl. 8230, NÖ Bauordnung, LGBl. 8200
  • Verordnung des Gemeinderates über die Einhebung von Kanalerrichtungsabgaben und Kanalbenützungsgebühren
  • Kanalabgabenordnung

vom Gemeinderat beschlossen: Verordnung vom 01.07.2010

Inkrafttreten: 01.10.2010