Förderung des Ankaufs von Sonnenschirmen

RICHTLINIEN DER MARKTGEMEINDE 

PURGSTALL AN DER ERLAUF

ZUR FÖRDERUNG DES ANKAUFES VON SONNENSCHIRMEN


Die Marktgemeinde Purgstall an der Erlauf ist sich ihrer Verantwortung für die Weiterentwicklung des Wirtschaftsstandortes Purgstall an der Erlauf und vor allem für die Stärkung des historischen Marktzentrum bewusst und fördert nach Maßgabe dieser Richtlinien Betriebe mit dem Standort in Purgstall an der Erlauf.


1. Förderungsziel:

a)  Attraktivierung der an den Kirchenplatz angrenzenden Gastgärten 

b)  Einheitliche Gestaltung der an den Kirchenplatz angrenzenden Gastgärten mit einheitlichen Sonnenschirmen, um ein ansprechendes und gleichmäßiges Ortsbild zu erhalten und den Erholungs- sowie Wiedererkennungswert zu steigern.


2. Förderungsgegenstand und Förderungsausmaß: 


  • Das Förderungsausmaß bemisst sich am Ankauf von Sonnenschirmen und den mit der Montage und Schutz verbundenen Materialien (z.B. Bodenhülsen, Standrohr, Schutzhüllen, etc.) = Grundausstattung 


  • Eine Förderung erfolgt in der Höhe von 75 % der Nettosumme (exkl. Mwst.).
     
     
  • Nach Förderung der Grundausstattung ist keine weitere Förderung zum Ankauf von Sonnenschirmen (und den mit Montage und Schutz verbundenen Materialen) mehr möglich.


3. Förderungswerber:

Juristische und natürliche Personen die ihren Unternehmersitz angrenzend an den Kirchenplatz in der Marktgemeinde Purgstall an der Erlauf haben.


4. Förderungsvoraussetzungen:

a)    Schriftlicher Antrag an den Bürgermeister 

b)    Schriftliche Anerkennung der Förderrichtlinien durch den Förderungswerber

c)    Es dürfen keine Abgabenrückstände bei der Gemeinde anhängig sein

d)    Der Förderungswerber erhält seinen Betrieb in Purgstall an der Erlauf aufrecht.

e)    Der Antrag muss vor der Eröffnung des Gastronomiebetriebes gestellt werden, um die
        benötigen Materialen rechtzeitig bestellen zu können. 

f)    Die Auszahlung der Förderung erfolgt nach Vorlage der bezahlten Originalrechnung samt
        Überweisungsbestätigung (lautend auf den Förderungswerber)


5. Förderungsvergabe:

  • Auf die Vergabe der Fördermittel besteht kein Rechtsanspruch. 
  • Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt nur nach Maßgabe der budgetären Bedeckung im Haushaltsvoranschlag. 
  • Zu Unrecht bezogene Förderungen müssen zurückbezahlt werden.
  • Sollten Kosten für die Errichtung des Wirtschaftsbetriebes seitens der Marktgemeinde Purgstall entstehen, wird eine Reduzierung der Förderung erfolgen.  
  • Eine Gegenverrechnung mit Abgabenrückstände des Förderungswerbers ist nicht zulässig.
  • Die Vollziehung dieser Richtlinie obliegt gemäß § 38 (1) NÖ GO 1973 dem Bürgermeister (§ 35 Z. 1. NÖ GO 1973). 


6. Rückabwicklung der Förderung:

Sollte der Gastronomiebetrieb nach Auszahlung der Förderung seinen Betrieb wieder schließen, ist die Förderung wie folgt zurückzuzahlen:
 
im ersten Jahr nach Eröffnung:        gesamte ausbezahlte Förderungssumme
im zweiten Jahr nach Eröffnung:      2/3 der ausbezahlten Förderungssumme
im dritten Jahr nach Eröffnung:        1/3 der ausbezahlten Förderungssumme
 

7. Schlussbestimmung:

Eine Änderung dieser Richtlinien ist durch den Gemeinderat jederzeit möglich.

Diese Richtlinie tritt mit 01.05.2023 in Kraft.

 

GR-Beschluss: 27.04.2023