Abgaben NÖ Bauordnung 2014

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Abgaben nach der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl.Nr. 1/2015 und nach dem NÖ Raumordnungsgesetz 2014 (NÖ ROG 2014), LGBl. Nr. 3/2015:

Der Landtag von NÖ hat am 20.11.2014 die beiden o.a. Landesgesetze neu beschlossen.
Für Bauwerber und Grundeigentümer ergeht u.a. nun nachfolgende Information:
  

Ergänzungsabgabe

zur Aufschließungsabgabe (im Bauland):

Gem. § 39 NÖ BO 2014 kommt nun auch bei der Erteilung einer Baubewilligung für den Neu- oder Zubau eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe in Betracht. 

Standortabgabe (im Grünland) 

Gem. § 20 NÖ ROG 2014 ist aus Anlass der Erlassung eines Baubewilligungsbescheides für die Wiedererrichtung oder die Erweiterung eines „erhaltenswerten Gebäudes oder Gebäudeteils“ eine Standortabgabe vorzuschreiben.