Wie allseits bekannt sind die Pegelstände der Gewässer im Bezirk Scheibbs so niedrig wie nie und ist die Situation für die Gewässerökologie in den Flüssen und Bächen daher als problematisch einzustufen.
Die Bezirkshauptmannschaft Scheibbs weist darauf hin, dass Wasserentnahmen aus Fließgewässern unzulässig sind (abgesehen davon sind Entnahmen im Rahmen von bestehenden, aufrechten wasserrechtlichen Bewilligungen im Sinne des § 9 Wasserrechtsgesetzes 1959).
Leider werden immer wieder konsenslose Wasserentnahmen aus Fließgewässern mit Pumpen (vor allem für Bewässerungszwecke) festgestellt. Jeder entnommene Liter Wasser fehlt im Gerinne und stellen derartige konsenslose Wasserentnahmen überdies einen verwaltungsstrafrechtlichen Tatbestand dar (§ 137 Abs. 2 Wasserrechtsgesetzes 1959, Geldstrafe von bis zu 14.530 €).
Der zulässige Gemeingebrauch der Gewässer, wie z. B Baden, Waschen, Tränken, Schwemmen, Schöpfen von Hand bleibt davon selbstverständlich unberührt.
Es ergeht daher der dringende Appell unzulässige Wasserentnahmen aus Fließgewässerstrecken einzustellen und Beeinträchtigungen der Gewässer möglichst zu vermeiden!