Waldbrandverordnung 2026

Ein Schild mit rotem und weißem Hintergrund

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs, mit der Maßnahmen zur Hintanhaltung von Waldbränden im Verwaltungsbezirk Scheibbs verordnet werden (Waldbrandverordnung 2026):   

VERORDNUNGSBLATT der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs herunterladen (0.15 MB)


Auszug aus der Verordnung:

§ 1

In allen Wäldern des Verwaltungsbezirkes Scheibbs und im Gefährdungsbereich des Waldes (Waldrandnähe) sind brandgefährliche Handlungen, wie jegliches Feuerentzünden, das Rauchen, das Hantieren mit offenem Feuer, sowie die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen, verboten.

HINWEIS:

Der Gefährdungsbereich ist überall dort gegeben, wo die Bodendecke oder die Windverhältnisse das Übergreifen eines Bodenfeuers oder das Übergreifen eines Feuers durch Funkenflug in den benachbarten Wald begünstigen.

§ 2

Übertretungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretungen gemäß

§ 174 Abs. 1 Iit. a, Ziffer 17 des Forstgesetzes 1975 i.d.g.F. mit einer Geldstrafe bis zu € 7.270,-- oder mit einer Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen bestraft.

Inkrafttreten

§ 3

Dieses Verbot tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft und gilt bis auf Widerruf.



24.04.2026 08:56