Waldbrandverordnung 2024

Die Bezirkshauptmannschaft Scheibbs hat am 30.7.2024 aufgrund § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 170 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975, BGBl.Nr. 440/1975, verordnet:

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs, mit der Maßnahmen zur Hintanhaltung von Waldbränden verordnet werden (2. Waldbrandverordnung 2024)

P r ä a m b e l

Auf Grund der derzeitigen Situation (zuletzt geringe Niederschlagsmengen, austrocknender Wind, sehr hohe Tagestemperaturen) ist in den Waldbeständen des Verwaltungsbezirkes Scheibbs bereits eine starke Austrocknung eingetreten. Zumal auch für die nächsten Tage keine nennenswerten Niederschläge prognostiziert sind, ist bei sorglosem Verhalten im Wald und in dessen Gefährdungsbereich mit der Entwicklung von Waldbränden zu rechnen. Im Sinne der forstgesetzlichen Bestimmungen liegt daher in Teilen des Verwaltungsbezirkes Scheibbs eine erhöhte Waldbrandgefahr vor, weswegen die Einladung an alle Gemeindeämter und alle Polizeiinspektionen des Bezirkes ergeht, nachstehende Verordnung in geeigneter Form zu verlautbaren.

§ 1

In allen Wäldern des Verwaltungsbezirkes Scheibbs und im Gefährdungsbereich des Waldes (Waldrandnähe) sind brandgefährliche Handlungen, wie jegliches Feuerentzünden, das Rauchen, das Hantieren mit offenem Feuer, sowie die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen, verboten. HINWEIS: Der Gefährdungsbereich ist überall dort gegeben, wo die Bodendecke oder die Windverhältnisse das Übergreifen eines Bodenfeuers oder das Übergreifen eines Feuers durch Funkenflug in den benachbarten Wald begünstigen.

§ 2

Übertretungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretungen gemäß § 174 Abs. 1 Iit. a, Ziffer 17 des Forstgesetzes 1975 i.d.g.F. mit einer Geldstrafe bis zu € 7.270,-- oder mit einer Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen bestraft. 

§ 3

Dieses Verbot tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft und gilt bis auf Widerruf.