Mitteilung der Bezirksbauenkammer Scheibbs:
Die Bäuerinnen und Bauern des Bezirkes Scheibbs freuen
sich, wenn die von ihnen in oft mühsamer Art und Weise gepflegte Landschaft
geschätzt und für Erholung und Freizeit in Anspruch genommen wird. Die Land-
und Forstwirtschaft ist einerseits Garant für die Erzeugung gesunder Lebensmittel, andererseits ist
gerade durch die Arbeit auf den Feldern und in den Wäldern unsere Landschaft
sauber gepflegt und entsprechend attraktiv für den Tourismus und für die Freizeitnutzung.
Das Spazierengehen, Joggen, Radfahren, Reiten, etc. abseits der „Zivilisation“ hat heuer,
bedingt durch COVID-19, noch einmal deutlich zugenommen. Für ein gutes
Miteinander sind aber auch entsprechende „Spielregeln“ erforderlich. Nachdem gegebene Regeln
immer öfter missachtet werden, erachten wir es als Bezirksbauernkammer für notwendig,
einmal mehr auf die wesentlichen Verhaltensregeln hinzuweisen.
Landwirtschaftlich
genutzte Grundstücke dürfen
nur mit Zustimmung des Eigentümers bzw. Bewirtschafters betreten werden, egal ob die Flächen
eingezäunt sind oder nicht. Ein allgemeines Betretungs- und Aufenthaltsrecht zu
Erholungszwecken sieht nur das Forstgesetz für Wald vor. Wer unbefugt Äcker,
Wiesen, Weiden, Gärten oder Feldwege betritt, bringt sich nicht nur ev. selbst in
Gefahr, sondern schädigt meist Flächen, auf welchen lebensnotwendiges Futter
für Tiere wächst.
Viele Hundebesitzer sind sich nicht bewusst, dass Hundekot kein Dünger ist, sondern eine Verunreinigung des Tierfutters darstellt. Durch unzählige
Bakterien und Parasiten, wie etwa den Hundebandwurm, laufen Rinder nach
Aufnahme von kontaminierten Futter Gefahr, zu erkranken oder sogar Fehl- oder
Totgeburten zu erleiden.
Zum respektvollen Verhalten gehört es auch, keine Abfälle zu hinterlassen. Zurückgelassene Abfälle
(Metall und Glas, Speisereste) bergen Verletzungs- und Vergiftungsgefahren für
die Tiere und können Schäden an landwirtschaftlichen Maschinen bewirken.
Immer häufiger gehen Beschwerden bei uns ein, dass Wanderer
Früchte
von Bäumen, Blüten, Zweige, Pilze,
Holz,
abgeworfene Geweihe (Trophäen)
etc. in beträchtlichen Mengen einfach mitnehmen, ohne den Eigentümer zu fragen.
Dazu ist klarzustellen, dass „die Früchte des Grundes“ dem jeweiligen
Eigentümer gehören. Das gilt auch für Pilze und Beeren. Das Sammeln von Pilzen für
den Eigenbedarf ist jedoch erlaubt, wenn der Waldeigentümer dies nicht z.B.
durch das Aufstellen von entsprechender Beschilderung ausdrücklich untersagt,
beschränkt oder dafür ein Entgelt verlangt. Wird es vom Waldeigentümer
stillschweigend geduldet, ist bis zu einer Menge von 2 kg/Tag und Person lt. Forstgesetz von dessen Zustimmung
auszugehen. In geschützten Gebieten kann das Pilze sammeln auch verboten sein.
Forstliche
Sperrgebiete, die meist
im Falle von Holzschlägerungen ausgewiesen werden, müssen beachtet werden. Hier
droht Gefahr durch fallende Bäume oder Steinschlag, etc.
Große Aufmerksamkeit ist insbesondere bei Waldspaziergängen
auf ev. umfallende Bäume (Eschen) zu legen. Lärmen im Wald sollte aus Rücksicht auf
Tiere vermieden werden.
Im Wald und in Waldnähe ist das Entzünden von Feuer
verboten. Das betrifft auch das Wegwerfen von brennenden oder glimmenden
Gegenständen, wie Zündhölzern und Zigaretten.
Weidetiere
können immer eine
Gefahr sein, insbesondere Herden, in denen auch Stiere sind. Mutterkühe
schützen ihre Kälber und sind in diesbezüglichen Gefahrensituationen
unberechenbar. Privatweiden sind landw. genutzte Flächen und nicht zu betreten.
Das Wandern auf Almen und Almwegen stellt eine Sondersituation dar. Hier
muss der Wanderer mit Weidevieh rechnen. Ein großes Gefahrenpotential stellen
mitgeführte Hunde dar. Diese sind jedenfalls an der Leine zu führen und bei
Gefahr sofort los zu lassen. Weidegatter müssen nach dem Durchfahren oder Durchgehen
wieder geschlossen werden, damit das Weidevieh auch in der Weide bleibt. Nach
dem Urteil der Tiroler Kuhattacke wurde vom Gesetzgeber klargestellt, dass
Wanderer auch in Eigenverantwortung handeln müssen. Sind Hinweisschilder aufgestellt, dann hat das mit
Sicherheit einen triftigen Grund und sollte beachtet werden.
Das Mountainbiken im Wald ist grundsätzlich verboten und nur auf
diesbezüglich ausdrücklich markierten Wegen gestattet. Allerdings sind auch
hier die vereinbarten „Fair-Play-Regeln“ einzuhalten. In den meisten Fällen ist
aus jagdlichen Gründen zu bestimmten Zeiten das Befahren von Wegen
eingeschränkt. Halten sich Mountainbiker nicht daran, beunruhigen sie damit
nicht nur das Wild, sondern behindern die Ausübung der Jagd und gefährden sich
selbst.
Hinweise und Einschränkungen sind keine willkürlich
gesetzten Maßnahmen, um Erholungssuchende einzuschränken, sondern um echte
Gefahrenpotentiale zu reduzieren. Letztlich geht es oft um gewaltige
Haftungsfragen, die im Falle von Unfällen und Schäden existenzielle Folgen
haben können.
Eingriffe in den Besitz und in das Eigentum können klarerweise
zivilrechtlich mit Besitzstörungs- und Eigentumsfreiheitsklage bei Gericht
abgewehrt werden. Bei Sach- und Vermögensschäden kann überdies der Verursacher
zum Schadenersatz herangezogen werden. Darauf will es aber niemand ankommen
lassen!
Diese Information soll keinesfalls Konfliktpotential
verstärken, sondern vielmehr dazu beitragen, dieses zu reduzieren. Häufig
entsteht dieses erst durch mangelnde Information und Missachtung der
Eigentumsrechte. Wir appellieren diese zu beachten und rufen zu gegenseitiger
Wertschätzung auf. Besser vorher den Eigentümer fragen, ob bestimmte
Aktivitäten erlaubt werden, anstatt im Nachhinein schlechte Erfahrungen zu
machen!
Regeln sind da um eingehalten zu werden - nur im
guten Miteinander können alle Freude an unserer wunderbaren Natur haben!
Mitteilung
der Bezirksbauernkammer Scheibbs
Der Kammerobmann: Der
Kammersekretär:
Mag. Franz
Rafetzeder eh Dr. Martin Auer eh