Wassergebühren

01.07.2010

Verordnung

 

Punkt 1.

Verordnung des Gemeinderates über die Erhebung von Wasserversorgungsabgaben und Wassergebühren

 

Der Gemeinderat beschließt auf Grund der Ermächtigung durch § 5 und § 6a des NÖ. Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978, LGBl. 6930-4 die Erhebung von Wasserversorgungsabgaben (Wasseranschlussabgabe, Ergänzungsabgabe und Sonderabgabe) und Wassergebühren (Bereitstellungsgebühren und Wasserbezugsgebühren).

 

Punkt 2.

Der Gemeinderat beschließt gemäß § 12 des NÖ. Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 folgende

 

WASSERABGABENORDNUNG

 

für die öffentliche Gemeindewasserleitung der Marktgemeinde Purgstall an der Erlauf

 

§ 1

In der Marktgemeinde Purgstall an der Erlauf werden folgende Wasserversorgungsabgaben und Wassergebühren erhoben.

 

a) Wasseranschlussabgabe einschließlich Vorauszahlung;

b) Ergänzungsabgabe;

c) Sonderabgabe;

d) Bereitstellungsgebühren;

e) Wasserbezugsgebühren.

§ 2

Wasseranschlussabgabe für den Anschluss an die öffentliche Gemeindewasserleitung

(1) Der Einheitssatz für die Berechnung der Wasseranschlussabgaben für den Anschluss an die öffentliche Gemeindewasserleitung wird gemäß § 6 Abs. 5 des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 mit 3,79 v.H. der durchschnittlichen Baukosten für einen Längenmeter des Rohrnetzes € 158,59/lfm, das ist mit  € 6,--  festgesetzt.

 

(2) Gemäß § 6 Abs. 5 (6) des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 wird für die Ermittlung des Einheitssatzes (Abs. 1) eine Baukostensumme von € 7.295.323,62 und eine Gesamtlänge des Rohrnetzes von 46.001 lfm zugrundegelegt.

 

§ 3

Ergänzungsabgabe

Bei Änderung der Berechnungsfläche für eine angeschlossene Liegenschaft wird eine Ergänzungsabgabe auf Grund der Bestimmungen des § 7 des  Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 berechnet.

§ 4

Sonderabgabe

(1) Eine Sonderabgabe gemäß § 8 des Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 ist zu entrichten, wenn wegen der Zweckbestimmung der auf der anschließenden Liegenschaft errichteten Baulichkeiten ein über den ortsüblichen Durchschnitt hinausgehender Wasserverbrauch zu erwarten ist und aus diesem Grunde die Gemeindewasserleitung besonders ausgestaltet werden muss.

 

(2) Eine Sonderabgabe ist aber auch dann zu entrichten, wenn die auf einer an die Gemeindewasserleitung angeschlossenen Liegenschaft bestehenden Baulichkeiten durch Neu-, Zu- oder Umbauten so geändert werden, dass die im Abs. 1 angeführten Voraussetzungen zutreffen.

 

(3) Die Sonderabgabe darf den durch die besondere Inanspruchnahme erhöhten Bauaufwand nicht übersteigen.

§ 5

Bereitstellungsgebühren

(1) Der Bereitstellungbetrag wird mit € 15,-- pro m3/h festgesetzt.

 

Die Bereitstellungsgebühr ist das Produkt der Nennbelastung des Wassermessers (in m3/h)

            mal dem Bereitstellungsbetrag. Daher beträgt die jährliche Bereitstellungsgebühr:

 

Wassermesser-Nennbelastung  mal  Bereitstellungsbetrag    Bereitstellungsgebühr in S

(1)                                           (2)=(1)x(E)                 

Wassermesser                         Bereitstellungs-          

Nennbelastung in m3/h           geb. je Wassermesser 

3          € 15,--             €   45,--

7          € 15,--             € 105,--

20        € 15,--             € 300,--

§ 6

Wasserbezugsgebühren

(1) Die Wasserbezugsgebühren werden für Liegenschaften, für die von der Gemeinde ein Wassermesser beigestellt ist, nach den Bestimmungen des § 10 Abs. 2 des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 berechnet.

 

Für die im Abs. 1 genannten Liegenschaften wird die Grundgebühr für 1 m3 Wasser mit € 1,25 festgesetzt.

 

(3) Die Wasserbezugsgebühren sind für Liegenschaften, für die von der Gemeinde ein Wassermesser noch nicht beigestellt werden konnte, so zu berechnen, dass die Berechnungsfläche mit der Grundgebühr gemäß § 6 Abs. 2 vervielfacht wird.

Dieser Betrag wird auf die in einem Kalenderjahr vorgesehenen Ablesungszeiträume gleichmäßig aufgeteilt.

§ 7

Einmalige jährliche Wassermesserablesung

Entstehung des Abgabenanspruches, Ablesungszeitraum, Entrichtung der Wasserbezugsgebühr und Bereitstellungsgebühr.

 

Hinsichtlich der Entstehung der Gebührenschuld der Bereitstellungs- und Wasserbezugsgebühr gelten die Bestimmungen des § 15 des NÖ. Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978.

 

Die Wasserbezugsgebühr wird auf Grund einer einmaligen Ablesung im Kalenderjahr gemäß § 11 Abs. 1 und 2 des NÖ. Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 berechnet. Der Ablesungszeitraum beträgt daher zwölf Monate. Er beginnt mit 1. Oktober und endet mit 30. September.

Für die Bezahlung der so berechneten Wasserbezugsgebühr werden vier Teilzahlungszeiträume wie folgt festgelegt:

 

vom 1.  10.  bis    31. 12.

vom 1.  1.    bis    31. 3.

vom 1.  4.    bis    30.  6.

vom 1. 7.     bis    30. 9.

 

Die auf Grund der einmaligen Ablesung festgesetzte Wasserbezugsgebühr wird auf die vorgenannten Teilzahlungszeiträume aufgeteilt, wobei die einzelnen Teilbeträge in gleicher Höhe auf- oder abgerundet festgesetzt werden. Die einzelnen Teilbeträge sind jeweils am 15. 11., 15. 2., 15. 5. und 15. 8. fällig. Im letzten Teilzahlungszeitraum jeden Kalenderjahres erfolgt die Abrechnung der festgesetzten Teilzahlungen mit der auf Grund der Ablesung errechneten Wasserbezugsgebühr und werden die Teilbeträge für die folgenden Teilzahlungszeiträume neu festgesetzt.

 

(3) Die jährliche Bereitstellungsgebühr wird gleichzeitig mit der 2. u. 4. Quartalvorschreibung der Wasserbezugsgebühr in gleichen Teilbeträgen mit Fälligkeit per 15.5. und 15.11. entrichtet.

 

(4) Die Entrichtung der Wasserbezugs- und Bereitstellungsgebühren hat durch Einzahlung mittels Zahlscheines auf ein Konto der Gemeinde zu erfolgen.

 

§ 8

Umsatzsteuer

Die Umsatzsteuer gelangt gesondert zu den Wasserversorgungsabgaben und Wassergebühren zur Verrechnung.

§ 9

Inkrafttreten

 

Diese Verordnung tritt am 1.10.2010 in Kraft.

GR-Beschluss: 01.07.2010