Gebrauchsabgabe

15.12.2011

Verordnung
über die Erhebung einer Gebrauchsabgabe  

Für den über den widmungsmäßigen Zweck hinausgehenden Gebrauch von öffentlichem Grund in der Gemeinde die Einhebung einer Gebrauchsabgabe nach den Bestimmungen des NÖ Gebrauchsabgabegesetzes 1973, LGBl. 3700, in der derzeit geltenden Fassung, wie folgt:

Die Gebrauchsabgabe ist von allen Gebrauchsarten des Tarifes des NÖ Gebrauchsabgabegesetzes 1973 mit den dort angeführten Höchstsätzen zu entrichten.

Ausgenommen und abgeändert folgende Tarifpost : 

Tarifpost  2:    
Für Vorgärten (Aufstellung von Tischen, Stühlen u.ä., sogenannte Schanigärten) vor Geschäftslokalen aller Art
je angefangenen zehn m² der bewilligten Fläche und je begonnenem Monat € 6,--.
Die Einfriedung (Geländer, Gitter, Abschlusswand, Zierpflanzen usw.) ist innerhalb der bewilligten Vorgartenfläche aufzustellen.Beleuchtungskörper innerhalb der Einfriedung, die weder mit dem Gebäude noch mit dem Gehsteig fest verbunden, sind und nicht über die bewilligte Vorgartenfläche hinausragen, sind abgabefrei.

Tarifpost 3.
Für Warenausräumungen oder Warenaushängungen und für die Aufstellung von Behältern zur Lagerung oder Aufbewahrung von Sachen
je angefangenen fünf m² der bewilligten Fläche und je begonnenem Monat € 6,-- jedoch mindestens € 50,--.

Diese Verordnung soll  mit 1.1.2012 in Kraft treten. 

GR-Beschluss: 15.12.2011


VERORDNUNG 

über die Erhebung einer Gebrauchsabgabe 

§1

Für den über den widmungsmäßigen Zweck hinausgehenden Gebrauch von öffentlichen Grund in der Gemeinde wird eine Gebrauchsabgabe nach den Bestimmungen des NÖ Gebrauchsabgabegesetzes 1973, LGBl. 3700, in der derzeit geltenden Fassung, in Verbindung mit dem NÖ Gebrauchsabgabetarif 2017, LGBl. Nr. 83/2016, wie folgt eingehoben: 

§ 2

Die Gebrauchsabgabe ist von allen Gebrauchsarten des Tarifes des NÖ Gebrauchsabgabegesetzes 1973 (NÖ Gebrauchsabgabetarif 2017) mit den dort angeführten Höchstsätzen zu entrichten.

Abweichend von den Höchsttarifen setzt der Gemeinderat folgende Tarife fest:

TP 2:

Für Vorgärten (Aufstellung von Tischen, Stühlen u.ä., sogenannte Schanigärten) vor Geschäftslokalen aller Art
je angefangenen zehn m² der bewilligten Fläche und je begonnenem Monat € 16,64

Die Einfriedung (Geländer, Gitter, Abschlusswand, Zierpflanzen usw.) ist innerhalb der bewilligten Vorgartenfläche aufzustellen. Beleuchtungskörper innerhalb der Einfriedung, die weder mit dem Gebäude noch mit dem Gehsteig fest verbunden sind und nicht über die bewilligte Vorgartenfläche hinausragen, sind abgabefrei.
 

§ 3

Diese Verordnung tritt mit 01.01.2018 in Kraft.

Beschluss im Gemeinderat: 02.02.2017