Kanalgebühren

01.07.2010

VERORDNUNG

§ 1

A.Einmündungsabgabe für den Anschluss an einen öffentlichen Mischwasserkanal

(1) Der Einheitssatz für die Berechnung der Kanaleinmündungsabgaben für die Einmündung

     in den öffentlichen Mischwasserkanal wird gemäß § 3 Abs. 3 des NÖ Kanalgesetzes 1977

     mit  2,66 % v.H. der auf einen Längenmeter entfallenden Baukosten (€ 429,55/lfm), das ist

     mit   € 11,40/m2 festgesetzt.

 

(2) Gemäß § 6 Abs. 2 des NÖ Kanalgesetzes 1977 wird für die Ermittlung des Einheitssatzes

      (Abs.1) eine Baukostensumme von € 11.895.131,56 und eine Gesamtlänge des Mischwasser-

      kanales von  27.692 lfm zugrundegelegt.

 

B. Einmündungsabgabe für den Anschluss an einen öffentlichen Schmutzwasserkanal

(1) Der Einheitssatz für die Berechnung der Kanaleinmündungsabgabe für die Einmündung in den

     öffentlichen Schmutzwasserkanal wird gemäß § 3 des NÖ Kanalgesetzes 1977 mit  2,62 % v.H.

     der auf einen Längenmeter entfallenden Baukosten (€ 401,47/lfm) das ist mit € 10,50/m2 festgesetzt.

 

(2) Gemäß § 6 Abs. 2 des NÖ Kanalgesetzes 1977 wird für die Ermittlung des Einheitssatzes (Abs.1)

     eine Baukostensumme von  € 5.674.376,29 und eine Gesamtlänge des Schmutzwassernetzes

     von  14.134 lfm zugrundegelegt.

 

C. Einmündungsabgabe für den Anschluss an den öffentlichen Regenwasserkanal

 

 (1) Der Einheitssatz für die Berechnung der Kanaleinmündungsabgabe für die Einmündung in den

     öffentlichen Regenwasserkanal wird gemäß § 3 Abs. 3 des NÖ Kanalgesetzes 1977 mit  1,46 %

     v.H. der auf einen Längenmeter entfallenden Baukosten (€ 240,09/lfm) das ist mit €  3,50/m2

     festgesetzt.

 

(2) Gemäß § 6 Abs. 2 des NÖ Kanalgesetzes 1977 wird für die Ermittlung des Einheitssatzes (Abs.1)

     eine Baukostensumme von  € 1.112.080,42 und eine Gesamtlänge des Regenwasserkanalnetzes

     von 4.632 lfm zugrundegelegt.

 

§ 2

Ergänzungsabgaben

Der Einheitssatz für die Berechnung der Kanaleinmündungsabgabe ist in gleicher Höhe für die Berechnung der Ergänzungsabgaben zur Kanaleinmündungsabgabe anzuwenden.

 

§ 3

Sonderabgaben

Ergibt sich aus § 4 des NÖ Kanalgesetzes 1977 die Verpflichtung zur Entrichtung einer Sonderabgabe, ist diese Abgabe mit Abgabenbescheid vorzuschreiben. Sie darf den durch die besondere Inanspruchnahme erhöhten Bauaufwand nicht übersteigen.

 

§ 4

Vorauszahlungen

 

Gemäß § 3a des NÖ Kanalgesetzes 1977 sind Vorauszahlungen auf die gemäß § 2 zu entrichtende Kanaleinmündungsabgabe in der Höhe von  80 % v.H., der gemäß § 3 NÖ Kanalgesetzes 1977 ermittelten Kanaleinmündungsabgabe zu erheben.

 

§ 5

Kanalbenützungsgebühren

für den Mischwasser-, den Schmutzwasser-, den Regenwasserkanal, den Schmutzwasser- und Regenwasserkanal (Trennsystem)

 

(1) Die Kanalbenützungsgebühren sind nach den Bestimmungen des § 5 des NÖ Kanalgesetzes 1977 zu   

     berechnen.

 

(2) Zur Berechnung der laufenden Gebühren für die Benützung der öffentlichen Kanalanlage (Kanal-

      benützungsgebühr) wird

 

      a) beim Mischwasserkanal der Einheitssatz mit               €          1,95

 

      b) beim Schmutzwasserkanal der Einheitssatz mit           €          1,95

 

      c) beim Schmutz- und Regenwasserkanal (Trennsystem)

          der Einheitssatz mit                                                      €          1,95

 

(3) Zur Berechnung der schmutzfrachtbezogenen Anteile wird der spezifische Jahresaufwand mit laut

      Beilage festgesetzt.

 

§ 6

Zahlungstermine

Die Kanalbenützungsgebühren sind im vor hinein in vierteljährlichen Teilzahlungen und zwar jeweils bis 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November bar an die Gemeindekasse oder auf ein Girokonto der Marktgemeinde 32800 zu entrichten.

 

§ 7

Ermittlung der Berechnungsgrundlagen

Zwecks Ermittlung der für die Abgaben- und Gebührenbemessung maßgeblichen Umstände haben die anschlusspflichtigen Grundeigentümer die von der Gemeinde hierfür aufgelegten Fragebogen innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung ausgefüllt bei der Gemeinde abzugeben. Allenfalls werden die Berechnungsgrundlagen durch Gemeindeorgane (Kommission) unter Mitwirkung der betreffenden Grundstückseigentümer ermittelt.

 

§ 8

Umsatzsteuer

Zusätzlich zu sämtlichen Abgaben und Gebühren nach dieser Kanalabgabenordnung gelangt die gesetzliche Umsatzsteuer aufgrund des Umsatzsteuergesetzes, in der jeweils geltenden Fassung, zur Verrechnung.

§ 9

Schlußbestimmung

 

(1) Diese Kanalabgabenordnung wird mit 01.10.2010 rechtswirksam.

 

(2) Auf Abgabentatbestände für Kanaleinmündungsabgabe, Ergänzungsabgaben und Sonderabgaben

     sowie für Kanalbenützungsgebühren, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung verwirklicht wurden

     bzw. erfolgten, sind die bis dahin geltenden Abgaben- und Gebührensätze anzuwenden.


GR-Beschluss: 01.07.2010