Hundeabgabe

14.10.2021

Verordnung
über die Erhebung der Hundeabgabe

Aufgrund der Bestimmungen des NÖ Hundeabgabegesetzes 1979, LGBl. 3702, in der derzeit geltenden Fassung ist für das Halten von Hunden eine Abgabe wie folgt zu erheben: 

1. für Nutzhunde jährlich € 6,54 pro Hund

2. für Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential und auffällige Hunde nach §§ 2 und 3 NÖ
     Hundehaltegesetz jährlich € 100,- pro Hund

3. für alle übrigen Hunde jährlich € 35,- und jeden weiteren Hund € 45,- pro Hund

In der Hundeabgabe ist das Entgelt für die Hundeabgabemarke (§ 2 Abs. 2 und § 7 NÖ HundeAbgG) nicht enthalten.

Wird der Hund während des Jahres erworben, so ist die Hundeabgabe innerhalb eines Monats nach dem Erwerb zu entrichten. Für die folgenden Jahre ist die Hundeabgabe jeweils bis spätestens zum 15. Februar des laufenden Jahres ohne weitere Aufforderung zu entrichten. 

GR-Beschluss: 14.10.2021
Inkrafttreten: 01.01.2022


Leinenpflicht

Innerhalb des Ortsgebietes bestehend ausnahmslos Leinenpflicht. 


Mitführen und Verwahren von Hunden

Bereich Erlaufschlucht - Praterstegrunde   

Datei herunterladen: PDFOrtspolizeiliche Verordnung v. 20.02.2009


NEUANMELDUNG

Hundekennblatt (0.15 MB)

Der Erwerb eines Hundes ist vom Hundehalter binnen 1 Monat im Gemeindeamt mittels des Download Formulars Hundekennblatt anzuzeigen und die Abgabe von sich aus bis jeweils bis  5. Feb. d. lfd. Jahres zu entrichten. Für die folgenden Jahre erfolgt die Vorschreibung mittels Lastschriftanzeige durch die Gemeinde automatisch.  Bei einer Änderung (Tod, Weitergabe, …) ist der Hund mündlich abzumelden und die  alte Hundemarke im Gemeindeamt abzugeben.

Als Nutzhunde gelten Hunde, die zur Bewachung von einzeln stehenden Gebäuden, als Blindenführerhunde oder in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden, sowie Schutz u. Fährtenhunde mit vorgeschriebener Prüfung, die auch dafür verwendet werden.

In Niederösterreich und Wien sind im Jahr 2010 neue Gesetze zur Hundehaltung in Kraft getreten. Die sogenannten „Listenhunde“. Als Hunde mit „erhöhtem Gefährdungspotenzial“ stehen in Niederösterreich folgende Hunde auf der Liste: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler und Tosa Inu. Darunter fallen auch Kreuzungen zwischen und mit diesen Rassen. Die Hundehalter müssen unter anderem einen Sachkundenachweis erbringen. An öffentlichen Orten dürfen diese Hunde nur mit Leine und Maulkorb geführt werden. Zudem wurde die Hundeabgabe für gelistete Rassen erhöht und beträgt mindestens das Doppelte eines normalen Hundes

Information zur Chipflicht/Heimtierdatenbank: http://www.bmg.gv.at/home/Service/FAQ_Haeufige_Fragen_/Chip_Pflicht_Kennzeichnung_und_Registrierung_von_Hunden