Wirtschaftsförderung - Richtlinien

RICHTLINIEN DER MARKTGEMEINDE 

PURGSTALL AN DER ERLAUF

ZUR VERGABE VON WIRTSCHAFTSFÖRDERUNG


Die Marktgemeinde Purgstall an der Erlauf ist sich ihrer Verantwortung für die Sicherung und Weiterentwicklung des Wirtschaftsstandortes Purgstall an der Erlauf bewusst und fördert nach Maßgabe dieser Richtlinien Betriebe mit dem Hauptstandort in Purgstall an der Erlauf.


1. Förderungsziel:

a) Neuansiedlung von Gewerbe- und Industriebetrieben – und dadurch Schaffung von neuen qualifizierten Arbeitsplätzen in unserer Gemeinde.
b) Unterstützung von bereits angesiedelten Gewerbebetrieben zum Zweck der Erweiterung und qualitativen Expansion des Betriebes unter Schaffung von mindestens 3 Vollzeitarbeitsplätzen.
c) Förderung der Ansiedlung und Neueröffnung bzw. Neuübernahme von Einzelhandelsunternehmen, Gastronomiebetrieben und Dienstleistungsunternehmen im Ortszentrum (Kirchenstraße, Feichsenstraße, Pöchlarner Straße, Schulgasse, Vogelgasse, Franz-Zehetgruber-Platz)


2. Förderungsgegenstand und Förderungsausmaß: 

  • Das Förderausmaß bemisst sich an der vom Betrieb im Förderjahr abgeführten Kommunalsteuer. 
  • Eine Förderung erfolgt höchstens in der Höhe von:
    50% bis € 10.000,00
    40% zwischen € 10.000,01 bis € 20.000,00
    30 % ab € 20.000,01

    der an die Marktgemeinde Purgstall an der Erlauf abgeführten Mehreinnahmen der Kommunalsteuer und kann höchstens auf 3 Jahre gewährt werden. 
  • Damit keine harten Übergänge der Förderquote entstehen wird es für die ersten 
  • € 10.000,00 eine 50 % Förderung, zwischen 10.000,01 und 20.000,00 eine 40 % Förderung und alles ab 20.000,01 eine 30 % Quote geben. Es entsteht hier ein Mischfördersatz.
  • Die Förderhöhe ist mit € 30.000,00 pro Jahr gedeckelt. 
  • Für die Ansiedlung und Neueröffnung von Einzelhandelsunternehmen, Gastronomiebetrieben und Dienstleistungsunternehmen im Ortszentrum kann eine einmalige Förderung in der Höhe von 1.000,- Euro gewährt werden. Für eine Neueröffnung in einem Untermietverhältnis wird keine Förderung gewährt.
     

3. Förderungswerber:

  • Juristische und natürliche Personen die ihren Unternehmersitz in der Gemeinde Purgstall an der Erlauf haben und in dieser auch kommunalsteuerpflichtig sind.
  • Unternehmen die ein wirtschaftliches Naheverhältnis zueinander haben (zB Mutter-, Tochter-, Schwesterbetriebe eines Konzerns bzw. Unternehmensgruppe) können insgesamt nur einmal um Förderung ansuchen
  • Ausgenommen von dieser Förderaktion sind Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen, Unternehmen im überwiegenden Eigentum von Bund, Ländern oder Gemeinden, Filialen von überregionalen Unternehmen (Handelsketten, Versicherungs-/Immobilienmakler, Vermögensberater, etc.).


4. Förderungsvoraussetzungen:

a) schriftlicher Antrag an den Bürgermeister
b) Schriftliche Anerkennung der Förderrichtlinien durch den Förderungswerber
c) Es dürfen keine Abgabenrückstände bei der Gemeinde anhängig sein
d) der Förderungswerber erhält während des Förderzeitraums seinen Betrieb in Purgstall an der Erlauf aufrecht.
e) Der Antrag muss innerhalb von 3 Jahren ab Firmengründung bzw. 3 Jahre nach der Fertigstellungsanzeige der Betriebserweiterung am Gemeindeamt einlangen (Eingangsstempel).


5. Förderungsvergabe:

  • Auf die Vergabe der Fördermittel besteht kein Rechtsanspruch. 
  • Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt nur nach Maßgabe der budgetären Bedeckung im Haushaltsvoranschlag. 
  • Die Auszahlung der Förderung erfolgt nach Anzeige der Kommunalsteuererklärung und Einbezahlung des vollen Betrages. 
  • Zu Unrecht bezogene Förderungen müssen zurückbezahlt werden.
  • Sollten Kosten für die Errichtung des Wirtschaftsbetriebes seitens der Marktgemeinde Purgstall entstehen, wird eine Reduzierung der Förderung erfolgen.  
  • Eine Gegenverrechnung gegen offene Abgaben durch den Förderungswerber ist nicht zulässig.
  • Die Prüfung von Förderansuchen erfolgt durch den Ausschuss Finanz und Soziales. 
  • Liegen die Fördervoraussetzungen nicht vor, kann in Ausnahmefälle mit besonderer, wirtschaftlicher oder infrastruktureller oder gesellschaftlicher oder ökologischer oder sozialer Bedeutung, trotzdem eine Wirtschaftsförderung gewährt werden. Zur Gewährung derartiger Förderungen ist ein Beschluss des Gemeinderates nötig.
  • Die Vollziehung dieser Richtlinie obliegt gemäß § 38 (1) NÖ GO 1973 dem Bürgermeister (§ 35 Z. 1. NÖ GO 1973)


6. Rückforderung der Förderung

Die Marktgemeinde Purgstall hat bereits ausbezahlte Förderungen vom Förderungsnehmer zurückzuverlangen, wenn

  • der Förderungsnehmer den Betrieb während des Förderzeitraums zur Gänze einstellt
  • der Förderungsnehmer den Betrieb bei gleichzeitiger Auflassung des Purgstaller Standortes an einen außerhalb von Purgstall gelegenen Ort verlegt
  • der Förderungsnehmer innerhalb des Förderzeitraums die Gewerbeberechtigung zurücklegt
  • über das Vermögen des Förderungsnehmers das Ausgleichs- oder Konkursverfahren eröffnet wird
  • der Betrieb des Förderungsnehmers während des Förderzeitraums verkauft wird oder sonst in das Eigentum eines Dritten übergeht oder verpachtet wird.
  • der Förderungsnehmer gegen geltende Rechtsvorschriften (Gewerbe-, Sozial-, Arbeitsrecht, etc.) verstoßen hat
  • die Organe der Marktgemeinde Purgstall über die Förderung relevante Umstände getäuscht oder nicht bzw. unvollständig informiert wurden
  • der Förderungsnehmer die Zustimmung zu Förderbedingungen widerruft.


In oben genannten Fällen ist die Förderung nach schriftlicher Aufforderung durch Marktgemeinde Purgstall innerhalb von 4 Wochen zurückzubezahlen.


7. Datenschutz

Mit dem Förderansuchen stimmt der Förderungswerber ausdrücklich zu, dass Daten, die zur Bearbeitung seines Förderansuchens erforderlich sind, von deren Besitzern an die Marktgemeinde Purgstall übermittelt werden dürfen.


Weiters ermächtigt der Förderungswerber die Marktgemeinde Purgstall gemäß den Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung (https://www.purgstall-erlauf.gv.at/Buergerservice/Datenschutz), 

  • Daten und Auskünfte über den Förderungswerber und das Unternehmen bei Dritten einzuholen bzw. einholen zu lassen
  • Daten mit Hilfe von eigenen bzw. fremden automatischen Datenverarbeitungsanlagen zu ermitteln, verarbeiten, benützen übermitteln und löschen zu lassen
  • nach Ermessen Daten und Auskünfte über das Förderungsansuchen an andere in Betracht kommende Förderungsstellen weiterzugeben und von diesen Stellen Daten über andere vom Förderungswerber gestellte Förderungsansuchen einzuholen


8. Schlussbestimmung:

Eine Änderung dieser Richtlinien ist durch den Gemeinderat jederzeit möglich.

 Diese Richtlinie tritt mit 01.05.2023 in Kraft.

 

 GR-Beschluss: 27.04.2023